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Käseverordnung – KäseV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2004, 1705)

  Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen
Schnittfähiger Schmelzkäse  
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr 50%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50% 34%
Streichfähiger Schmelzkäse  
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr 40%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50% 30%
Schmelzkäsezubereitung 20%
Kochkäse  
- Doppelrahmstufe 42%
- Rahmstufe 36%
- Vollfettstufe 34%
- Fettstufe 32%
- Dreiviertelfettstufe 29%
- Halbfettstufe 26%
- Viertelfettstufe 24%
- Magerstufe 22%
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.

V aufgeh. durch § 32 dieser V idF v. 24.11.2025 mWv 14.7.2026
Neugefasst durch Bek. v. 14.4.1986 I 412;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 3 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25